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Beihilfe zum Suizid - Diskussion in der Praxisbegleitung

Am 1. Juni fand eine Praxisbegleitung für unsere Ehrenamtlichen statt. Im Elisabethsaal des Elisabeth-Krankenhauses in Halle trafen wir uns, um über Beihilfe zum Suizid zu sprechen. Zu Beginn brachte Notburga Wirth, Leiterin des Ambulanten Hospizdienstes,  alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf den gleichen Wissenstand. Im zweiten Schritt wurden in Gruppenarbeit Beispiele aus dem ambulanten und  dem stationären Hospiz diskutiert. Zum Ende wertete Koordinator Markus Kotsch die Ergebnisse aus und es gar eine lebhafte Diskussion zwischen allen Teilnehmenden der Veranstaltung.

Worum geht es?

20220601 PB WirthNotburga Wirth führte in die Thematik ein

Im Dezember 2015 trat der §217 StGB in Kraft, mit dem die geschäftsmäßige Beihilfe zum Suizid verboten wurde. Geschäftsmäßig bedeutet regelmäßig. Nach diversen Verfassungsbeschwerden wurde in einem Bundesverfassungsgerichtsurteil am 26.02.2020 der §217 StGB gekippt. Das Urteil wurde damit begründet, dass das Recht auf selbstbestimmtes Sterben auch das Recht auf Beihilfe zum Suizid beinhaltet - dies gilt für jeden Menschen, unabhängig  von Alter und Krankheit.

Aus dem Urteil: „Ein Suizidentschluss geht auf einen autonom gebildeten, freien Willen zurück, wenn der Einzelne seine Entscheidung auf der Grundlage einer realitäts-bezogenen, am eigenen Selbstbild ausgerichteten Abwägung des Für und Wider trifft. Eine freie Suizidentscheidung setzt hiernach zunächst die Fähigkeit voraus, seinen Willen frei und
unbeeinflusst von einer akuten psychischen Störung bilden und nach dieser Einsicht handeln zu können (…)“

Am 21. April 2021 fand eine erste Orientierungsdebatte über die Bedingungen und Maßnahmen zur Umsetzung des Urteils statt. Diskutiert wurde dort vor allem auch, was unter dem freien Willen zu verstehen ist. Die Entscheidungen wurden in die nächste Legislaturperiode, in der wir uns jetzt befinden, verlagert. Auf dem Deutschen Ärztetag wurde beschossen, dass Mediziner und Medizinerinnen frei entscheiden können, ob sie sterbewillige Menschen unterstützen. Sie sind jedoch niemals zur Beihilfe verpflichtet. Änderungen des Betäubungsmittelgesetzes stehen noch aus.

Am 18. Mai 2022 fand eine weitere Orientierungsdebatte im Bundestag statt. Daraus gingen drei Vorschläge hervor:

  1. Konservativer Ansatz: Wiedereinführung des §217 zum Verbot geschäftsmäßiger Suizidbeihilfe plus Erweiterung zu §217a mit einem Verbot der Werbung für Suizidbeihilfe. Ausnahmen können bei anhaltend sterbewilligen Menschen gemacht haben, die psychiatrisch begutachtet werden.
  2. Regelung außerhalb des Strafrechts, Aufbau eines umfassenden Beratungsnetzwerkes, frühestens zehn Tage nach Beratung darf ein todbringendes Medikament verschrieben werden.
  3. Verschreibung eine solchen Medikamentes nur für Sterbewillige in medizinischer Notlage. Andere müssen sich an die Behörden wenden, die dann Entscheidungen treffen.

Vor der Sommerpause soll eine Lesung der Entwürfe im Bundestag stattfinden. Zum Jahresende wird eine Entscheidung erwartet.

Was wurde in der Praxisbegleitung diskutiert?

20220601 PB GruppenarbeitGruppenarbeit

Nachdem alle auf dem gleichen Wissenstand waren, wurden vier Arbeitsgruppen gebildet, in denen über Fallbeispiele aus dem ambulanten und aus dem stationären Hospizbereich diskutiert wurde. Aufgabe der Teilnehmenden war, eine gemeinsame Haltung zum fiktiven Beispiel zu erarbeiten. Voraussetzung dafür war, dass jeder zunächst seine eigene Haltung vorbrachte. In der Diskussion miteinander konnten dann die verschiedenen Sichtweisen miteinander verbunden werden - meistens.

Beispiel ambulant: Eine ehrenamtliche Mitarbeiterin wird von einem älteren Herrn, den sich begleitet, gebeten, ihm beim Suizid zu helfen. Auch nach Beratung bleibt er bei seinem Sterbewunsch.

Beispiel stationär: Eine schwerkranke Frau benennt bereits beim Aufnahmegespräch ins stationäre Hospiz ihren Suizidwunsch. Auch nach zwei Wochen ändert dieser sich nicht.

Es gab für jedes Fallbeispiel vier zu diskutierende Handlungsmöglichkeiten. Die Ergebnisse konnten auf einer Skala von grün (stimme ich zu, Aufgabe der Hospizarbeit ) nach rot (stimme ich nicht zu, keine Aufgabe der Hospizarbeit und Palliativversorgung)

Was waren die Ergebnisse?

20220601 PB AuswertungMarkus Kotsch wertet aus und leitet die Diskussion

In einigen Gruppen war man sich recht schnell einig, wie man in den beschriebenen Fällen reagieren und was man ermöglichen würde. In anderen Gruppen hingegen gab es leidenschaftliche Diskussionen darum, was in solchen Situationen richtig wäre. Während einige darauf beharrten, dass der Suizid in der Hospizbewegung einfach keinen Platz hat und haben soll, betonten andere, dass man auch Menschen mit einem Suizidwunsch nicht allein lassen darf. Denn es ist eine der wichtigsten Aufgaben der Hospizbewegung, Menschen nicht allein zu lassen. Was tut man also mit der schwerkranken Frau, die von Beginn an sagt, dass sie mit Hilfe sterben will? Ist es aus Sicht der Hospizmitarbeiterinnen vertretbar, sie nicht aufzunehmen? Und ist es andererseits denkbar, sie im hospizlichen Umfeld mit professioneller Sterbehilfe sterben zu lassen?

Markus Kotsch, Koordinator im ambulanten Dienst und ehemaliger Pfleger im stationären Bereich, stellte die Frage: Was passiert, wenn die Suizidassistenz im Hospiz schief geht, wenn die Medikament nur unzureichend wirken und das Sterben qualvoll wird? Ein Teilnehmer äußerte sich zu dieser Fragestellung so, dass es vielleicht besser wäre, Sterbewilligen ausgewählte, professionelle Suizidbeihilfe zu vermitteln, als sie sich selbst zu überlassen. Während hier manche mit dem Kopf schüttelten, plädierte eine junge Ehrenamtliche emotional für die Hilfe für Menschen am Lebensende, egal mit welchen Wünschen diese Menschen kommen, man muss sie doch ersteinmal annehmen.

Die Diskussion um die Beihilfe zum Suizid ermöglichte den Ehrenamtlichen, ihren eigenen Standpunkt zu formulieren und vor allem auch, andere Sichtweisen zu hören. Es gibt bei diesem Thema kein richtig und falsch, sondern lediglich Recht und Unrecht. Eine Haltung dazu muss jeder Ehrenamtliche für sich und das Hospiz als Institution finden. Dabei ist es möglich, dass sich private Haltung und öffentliche bzw. institutionelle Haltung unterscheiden. So kann die Beihilfe für einen Angehörigen denkbar sein, während die standardisierte Beihilfe im Hospiz indiskutabel bleibt.

Das Thema Suizidbeihilfe wird uns noch weiter und in Zukunft intensiv begleiten. Wir sind der Ansicht, dass es weiterhin diskutiert werden muss und zwar nicht nur von Politik, Medizin und Recht, sondern vor allem von den Bürgerinnen und Bürgern.

Wir bedanken uns bei unseren Ehrenamtlichen für den spannenden Abend und die Offenheit.


 Weitere Informationen und Diskussionsanregungen sind im Dialogpapier "Hospizliche Haltung in Grenzsituationen" des DHPV zu finden.

 

 

 

 

Heinrich-Pera-Hospiz Halle (Saale) gGmbH